BSG - Beschluss vom 19.01.2017
B 8 SO 63/16 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 159/16 WA

Darlegung des Nichtigkeitstatbestandes der nicht ordnungsgemäßen Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 63/16 BH

DRsp Nr. 2017/9701

Darlegung des Nichtigkeitstatbestandes der nicht ordnungsgemäßen Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Nichtigkeitstatbestand der nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Kläger prozessfähig ist und mithin vor dem LSG keiner Vertretung bedurfte. Der Vorwurf, er selbst habe an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nicht teilnehmen können, begründet nicht den Mangel einer ordnungsgemäßen Vertretung, sondern nur einen Fall der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2016 - L 7 SO 159/16 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Wiederaufnahme eines beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahrens (L 7 SO 4541/15).