Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2016 - L 7 SO 159/16 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Wiederaufnahme eines beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahrens (L 7 SO 4541/15).
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