BSG - Beschluß vom 05.04.2006
B 12 KR 9/05 B
Normen:
SGG § 103 § 128 Abs. 1 S. 2 § 136 § 153 Abs. 4 S. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 53/03
SG Berlin, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 2551/00

Darlegung der Zulassungsgründe bei mehrfach begründeten Entscheidungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 9/05 B

DRsp Nr. 2006/20441

Darlegung der Zulassungsgründe bei mehrfach begründeten Entscheidungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, Verletzung der Amtsermittlungspflicht

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts mit nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund formgerecht dargelegt wird. 2. Der Kläger muss innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung seiner Anträge mitteilen oder förmliche Beweisanträge stellen, wenn der zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG zu entnehmen ist, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ansieht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 128 Abs. 1 S. 2 § 136 § 153 Abs. 4 S. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: