BSG - Beschluß vom 01.06.2006
B 12 KR 34/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KR 28/03
SG Stralsund - S. 3 KR 8/02 - 14.10.2003,

Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 34/05 B

DRsp Nr. 2006/20445

Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Wenn nicht dargelegt ist, dass eine Entscheidung für die Zukunft noch Bedeutung haben könnte, so wird die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht aufgezeigt, hier bei der Auslegung einer Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 am 1.1.2002 abgegeben worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob eine Beitragsforderung der Beklagten zu erfüllen ist.

Das Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung der Beitragsforderung zu berufen und dabei eine für einen früheren Zeitraum abgegebene Erklärung des Klägers, er verzichte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, entscheidend berücksichtigt.