Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob eine Beitragsforderung der Beklagten zu erfüllen ist.
Das Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung der Beitragsforderung zu berufen und dabei eine für einen früheren Zeitraum abgegebene Erklärung des Klägers, er verzichte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, entscheidend berücksichtigt.
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