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Der 1937 geborene Kläger war von 1993 bis März 2002 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und bei der beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE 102,
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