I. Streitig ist in der Hauptsache ein Anspruch auf Akteneinsicht, hilfsweise Auskunftserteilung.
Auf Grund einer telefonischen Anzeige führte die Beklagte am 11. November 2002 auf dem Grundstück der Klägerin eine Außenprüfung wegen möglicher illegaler Beschäftigung von polnischen Arbeitskräften durch ein Unternehmen aus W durch. Ein Anhalt für illegale Beschäftigung ergab sich nicht.
In der Folge beantragte die Klägerin Akteneinsicht zur Ermittlung der Identität des Anzeigeerstatters mit dem weiter gehenden Ziel der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschverdächtigung. Die Beklagte übersandte der Klägerin einen Gesprächsvermerk aus Anlass der Anzeige, verweigerte aber die Benennung des (zunächst als anonym bezeichneten) Anzeigeerstatters. Klage und Berufung blieben erfolglos.
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