BSG - Beschluß vom 21.06.2006
B 11a AL 217/05 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 14/04
SG Düsseldorf - S. 23 AL 121/03 - 12.01.2004,

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 21.06.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 217/05 B

DRsp Nr. 2006/20440

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit reicht der Hinweis auf das Fehlen einer Entscheidung des Revisionsgerichts dann nicht aus, wenn ein anderes oberstes Bundesgericht zu speziellen Rechtsfragen entschieden hat. Hier ist substantiiert darzulegen, warum der zu der Rechtsfrage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist in der Hauptsache ein Anspruch auf Akteneinsicht, hilfsweise Auskunftserteilung.

Auf Grund einer telefonischen Anzeige führte die Beklagte am 11. November 2002 auf dem Grundstück der Klägerin eine Außenprüfung wegen möglicher illegaler Beschäftigung von polnischen Arbeitskräften durch ein Unternehmen aus W durch. Ein Anhalt für illegale Beschäftigung ergab sich nicht.

In der Folge beantragte die Klägerin Akteneinsicht zur Ermittlung der Identität des Anzeigeerstatters mit dem weiter gehenden Ziel der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschverdächtigung. Die Beklagte übersandte der Klägerin einen Gesprächsvermerk aus Anlass der Anzeige, verweigerte aber die Benennung des (zunächst als anonym bezeichneten) Anzeigeerstatters. Klage und Berufung blieben erfolglos.