BSG - Beschluß vom 03.03.2006
B 12 KR 3/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 277/04 - 05.07.2005,
SG Dortmund, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 270/03

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 03.03.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 3/06 B

DRsp Nr. 2006/11253

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss beinhalten, warum die Frage der unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung Pflichtversicherter und freiwillig Krankenversicherter weiterhin klärungsbedürftig geblieben bzw erneut klärungsbedürftig geworden sein sollte, obwohl der Senat diese in ständiger Rechtsprechung für gerechtfertigt erachtet hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Beiträge, die die selbstständig tätige Klägerin für ihre freiwillige Krankenversicherung zu zahlen hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2005 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder