BSG - Beschluß vom 04.10.2006
B 12 R 7/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat - L 1 RA 25/04 - 16.03.2006,
SG Saarbrücken - S 9 RA 293/02 - 12.02.2004,

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 04.10.2006 - Aktenzeichen B 12 R 7/06 B

DRsp Nr. 2006/29841

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist allein mit einer nicht näher erläuterten und dem Wortlaut des Gesetzes widersprechenden Auslegung nicht iS von § 160a Abs. 2 S. 3 SGG dargelegt, wenn der Gesetzeswortlaut gegen die eigene, in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung spricht. In einem solchen Fall bedarf es der Herleitung der widersprechenden eigenen Auslegung aus dem Zweck der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte oder dem Gesamtzusammenhang, in den die Norm gestellt ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I