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Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und Rentenversicherung für von ihm im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation der Beigeladenen zu 1) verrichtete Tätigkeiten. Die beklagte Krankenkasse stellte fest, dass der Kläger während dieser Zeit der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht unterlegen habe. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
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