BSG - Beschluß vom 29.06.2006
B 12 KR 61/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 KR 101/03 - 15.06.2005,
SG Kiel, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 51/01

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 61/05 B

DRsp Nr. 2006/25488

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

In der Nichtzulassungsbeschwerde ist formgerecht darzulegen, dass die grundsätzliche Bedeutung alle Begründungen erfasst oder das hinsichtlich der anderen selbstständigen Begründung andere Zulassungsgründe gegeben sind, wenn das im Berufungsurteil gefundene Ergebnis nebeneinander auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und Rentenversicherung für von ihm im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation der Beigeladenen zu 1) verrichtete Tätigkeiten. Die beklagte Krankenkasse stellte fest, dass der Kläger während dieser Zeit der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht unterlegen habe. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.