BSG - Beschluß vom 10.07.2002
B 13 RJ 51/02 B
Normen:
SGB VI § 243 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 5 RJ 481/01 - 15.01.2002,
SG Landshut, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 1029/00

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 51/02 B

DRsp Nr. 2003/3367

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

In der Frage, ob eine nach jugoslawischem Recht erfolgte Scheidung einer Scheidung nach deutschem Recht gleichsteht, liegt keine grundsätzliche Bedeutung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 243 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 15. Januar 2002 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach ihrem am 20. Juni 1999 verstorbenen Ehemann im Wesentlichen mit folgender Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Landshut - verneint: Der Klägerin, deren Ehe mit dem Versicherten am 25. Februar 1983 geschieden worden sei, könne eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt werden, weil die Scheidung nicht vor dem 1. Juli 1977 erfolgt sei. Unerheblich sei demgegenüber die Angabe der Klägerin, bereits vor diesem Zeitpunkt den Versicherten auf Zahlung von Unterhalt verklagt zu haben und somit "de facto" schon vor dem 1. Juli 1977 geschieden gewesen zu sein. Die Scheidung der Klägerin sei nicht bereits mit der Durchsetzung von ehelichem Unterhalt, sondern erst mit der rechtsgültigen Scheidung nach jugoslawischem Recht erfolgt. Ob die Klägerin aus eigener Versicherung eine Erziehungsrente erhalten könne, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.