BSG - Beschluß vom 27.03.2006
B 12 KR 80/05 B
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 248 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 124/05 - 29.09.2005,
SG Köln, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 779/04

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.03.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 80/05 B

DRsp Nr. 2006/11255

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

Für die Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung insbesondere des BVerfG im Einzelnen aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit umstritten ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 248 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, die die als Rentnerin pflichtversicherte Klägerin ab 1. Januar 2004 aus ihren Versorgungsbezügen zu tragen hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 29. September 2005 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes >SGG<). Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn