BSG - Beschluß vom 09.12.1997
9 BVs 47/97
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; SchwbG § 4 ;

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 9 BVs 47/97

DRsp Nr. 1998/4647

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Beschwerdeführer muß zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wenigstens eine Rechtsfrage aufwerfen, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder -Fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).2. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Blindheit i.S. des Gesetzes ausschließlich nach objektiven Kriterien festzustellen ist oder ob auch subjektive Kriterien, wie bei der sogenannten Orientierungsblindheit, einzubeziehen sind, es deshalb einer Klarstellung bedarf, daß die in Nr. 23 Abs. 3 Anhaltspunkte (AHP) 1996 vorgenommene Aufzählung nicht abschließend ist, genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 3 ;