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Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte der beklagte Rentenversicherungsträger gegenüber dem Kläger fest, dass er seine Tätigkeit als Kranführer bei den Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (
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