BSG - Beschluß vom 05.10.2006
B 12 R 1/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat - L 13 R 112/05 - 11.11.2005,
SG Duisburg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 RA 47/04

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 05.10.2006 - Aktenzeichen B 12 R 1/06 B

DRsp Nr. 2006/29840

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Grundsatzrevision kann nicht gestützt werden, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von der vom LSG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung abstrahiert und für gleichgelagerte Gestaltungen eine über den Einzelfall hinausgehende tatsächliche nicht rechtliche Bedeutung hergeleitet wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte der beklagte Rentenversicherungsträger gegenüber dem Kläger fest, dass er seine Tätigkeit als Kranführer bei den Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) hatte die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Selbstständiger durchgeführt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) das Urteil des SG mit Urteil vom 11. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.