Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG genügt.
Mit den Ausführungen des Klägers zu Art 6 Abs. 2 der Berliner Verfassung läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht dartun, weil allenfalls eine Frage des Berliner Landesrechts berührt wird; die Klärung solcher Fragen ist vom Bundessozialgericht (BSG) im Hinblick auf § 162 SGG nicht zu erwarten (vgl. BVerwGE 1, 3f).
Soweit der Kläger dem Landessozialgericht (LSG) einen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG vorwirft, zeigt bereits die Beschwerdebegründung, welcher Grund für die Ablehnung der Rechtsansicht des Klägers wesentlich gewesen ist; die Behauptung einer lückenhaften und unvollständigen Begründung reicht im übrigen insoweit nicht aus (vgl. SozR Nr. 9 zu § 136 SGG).
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