SGB III § 136 Abs. 1 § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 160a Abs. 3 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 4869/02
SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AL 650/02 - 20.11.2002,
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 23.03.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 213/03 B
DRsp Nr. 2004/10332
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
Zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage, ob es sich beim Abzug von Kirchensteuer im Zusammenhang mit der Berechnung von Arbeitslosengeld um einen gewöhnlich anfallenden Entgeltabzug iS. des § 136 SGB III handelt, reichen die Ausführungen, dass der Rechtsprechung des BSG in erheblicher Weise widersprochen worden sei, sich jedoch die zur Begründung herangezogenen Kommentierungen nicht oder nicht mit substantiiertem Widerspruch mit der neueren Rechtsprechung des BSG befassen, nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 136 Abs. 1 § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 160a Abs. 3 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da in ihrer Begründung keiner der in § 160 Abs 2Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt bzw bezeichnet ist.
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