BSG - Urteil vom 23.07.2002
B 3 KR 66/01 R
Normen:
SGB IX § 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ; SGB V § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 Alt 2 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 67/99
SG Berlin, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 Kr 909/97

Damenperücke als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 66/01 R

DRsp Nr. 2002/17558

Damenperücke als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

1. Eine unter Kahlköpfigkeit leidende Frau hat keinen Anspruch auf möglichst vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie kann von der Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke nur in einer Qualität verlangen, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ; SGB V § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 Alt 2 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob die Klägerin die Erstattung der Kosten für eine maßgefertigte, handgeknüpfte Perücke aus europäischem Haar verlangen kann.