ArbG Kaiserslautern, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 560/09
Chefarztvergütung in evangelischem Krankenhaus; unbegründete Vergütungsklage aufgrund Gleichbehandlung bei fehlender Regelungslücke und Vergleichbarkeit von Chefarzt und Oberärzten
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 92/10
DRsp Nr. 2011/384
Chefarztvergütung in evangelischem Krankenhaus; unbegründete Vergütungsklage aufgrund Gleichbehandlung bei fehlender Regelungslücke und Vergleichbarkeit von Chefarzt und Oberärzten
1. Bestimmt der Dienstvertrag des Chefarztes eine Grundvergütung und ein Liquidationsrecht und wird klargestellt, dass damit das gesamte Tätigwerden abgegolten ist, fehlt es an einer für die ergänzende Vertragsauflegung erforderlichen Regelungslücke, wenn aus den Dienstvertrages nicht ersichtlich wird, dass sich die Grundvergütung des Chefarztes in Abhängigkeit der Vergütung anderer (ihm nachgeordneter) Ärzte bemisst und insbesondere jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass zwischen der Grundvergütung des Chefarztes und der Grundvergütung der Oberärzte ein Abstand von 15,79 % bestehen muss.2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln; damit ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung untersagt.3. Die Gruppe der Chefärzte und die Gruppe der Oberärzte sind im Hinblick auf ihre Vergütung nicht vergleichbar.
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