LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2010
19 Sa 1681/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 1 Ca 840/08 - 04.06.2009,

Chefarztvergütung bei lückenhafter Vertragsregelung; Auslegung des Arbeitsvertrages nach der Unklarheitenregel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 1681/09

DRsp Nr. 2010/20797

Chefarztvergütung bei lückenhafter Vertragsregelung; Auslegung des Arbeitsvertrages nach der Unklarheitenregel

1. Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel auch dann dynamisch zu verstehen, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist. 2. Ist die arbeitsvertragliche Vergütungsregelung seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD und des TV-Ärzte/VKA und der entsprechenden Übergangstarifverträge (im Jahre 2006) gegenstandslos und daher für das Arbeitsverhältnis unanwendbar geworden und lässt sich nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung nicht feststellen, wie die Vertragsparteien die Regelungslücke geschlossen hätten, gehen gemäß der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB die nicht behebbaren Zweifel zu Lasten der Arbeitgeberin; es gilt daher die für den Arbeitnehmer günstigste Entgeltgruppe.

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 04.06.2009 - 1 Ca 840/08 - werden zurückgewiesen.

II. Der Tenor zu I. des angefochtenen Urteils wird klarstellend wie folgt neu gefasst: