LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2010
19 Sa 1681/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-VKA § 4 Abs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 4 Abs. 1 S. 2; TVöD-BT-K § 51 Abs. 1; TV-Ärzte/VKA § 2 Abs. 1; TV-Ärzte/VKA § 16 d;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg , vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 840/08

Chefarztvergütung bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf unanwendbares Tarifwerk; Unklarheitenregel bei Scheitern der ergänzenden Vertragsauslegung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 1681/09 - Aktenzeichen 19 Sa 1742/09

DRsp Nr. 2010/7215

Chefarztvergütung bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf unanwendbares Tarifwerk; Unklarheitenregel bei Scheitern der ergänzenden Vertragsauslegung

1. Erhält der Chefarzt aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT-W der Anlage 1 a zum BAT-W in der jeweils gültigen Fassung, ist damit diese Vergütungsregelung vorrangige Spezialregelung gegenüber der allgemeinen arbeitsvertraglichen Verweisung, wenn dort ausdrücklich bestimmt ist, dass das Dienstverhältnis sich nur nach den Bestimmungen des BAT-O richtet, "soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist"; damit haben die Parteien eine zeitdynamische Vergütungsklausel zur Vergütung des Chefarztes nach Vergütungsgruppe I BAT-W der Anlage 1 a vereinbart. 2. Ist die arbeitsvertragliche Vergütungsregelung dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD und des TV-Ärzte/VKA und der entsprechenden Übergangstarifverträge (im Jahre 2006) gegenstandslos und daher unanwendbar für das Arbeitsverhältnis geworden und kann nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung nicht festgestellt werden, wie die Vertragsparteien die Regelungslücke geschlossen hätten, gilt im Hinblick auf das gewonnene Auslegungsergebnis und die Lückenhaftigkeit des Vertrages die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB.