LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2004
L 4 KR 1333/03
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2618/01

C-Leg-Prothese als Hilfsmittel der Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen L 4 KR 1333/03

DRsp Nr. 2006/24310

C-Leg-Prothese als Hilfsmittel der Krankenversicherung

Nur derjenige Versicherte kann die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese (mikroprozessorgesteuertes Einachskniegelenk mit hydraulischer Standphasensicherung und Schwungphasensteuerung) beanspruchen, der im Alltagsleben dadurch deutliche Gebrauchsvorteile hat. Damit dürfen sich die Funktionsvorteile nicht nur am Rande des Alltagslebens auswirken. Sie müssen sich vielmehr auf den Lebensmittelpunkt des Versicherten beziehen und sich somit bei zahlreichen Aktivitäten im Alltagsleben positiv auswirken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2618/01