I. Die Klägerin zu 1 und die übrigen Erben des ursprünglichen Klägers zu 2, des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1, begehren die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten in Höhe von 808,20 DM zuzüglich Heizkosten für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. August 2000.
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