OVG Lüneburg, vom 24.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen A 221/88
VG Hannover, vom 09.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen A 407/86
BVerwG - Urteil vom 27.05.1993 (5 C 7.91) - DRsp Nr. 1995/5555
BVerwG, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 5 C 7.91
DRsp Nr. 1995/5555
»1. Eine Überleitungsanzeige nach § 90BSHG ist rechtswidrig und verletzt nicht nur den Hilfeempfänger, sondern auch den (vermeintlichen) Drittschuldner in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn sie die tatbestandlichen Anforderungen des § 90 Abs. 1 Satz 1 und 3BSHG nicht erfüllt.2. Vertragliche Unterhaltspflichten, die nicht nur von einer symbolischen Gegenleistung abhängig, sondern Gegenstand eines wirtschaftlichen Austauschvertrages (hier: Altenteilsvertrag) sind, fallen nicht unter § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG.3. Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG verleiht nicht nur dem Hilfeempfänger, sondern auch dem (vermeintlichen) Drittschuldner Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Überleitungsermessens durch den Sozialhilfeträger.«