I. Die Beklagte bewilligte der Klägerin aus Anlaß ihrer Einschulung im Juli 1989 eine einmalige Leistung in Höhe von 147,90 DM zur Abdeckung des auftretenden Einschulungsbedarfs, lehnte u.a. aber eine einmalige Beihilfe für den Erwerb einer Schultüte ab.
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