BVerwG - Urteil vom 20.01.1977 (V C 18.76) - DRsp Nr. 1996/27382
BVerwG, Urteil vom 20.01.1977 - Aktenzeichen V C 18.76
DRsp Nr. 1996/27382
»1. Die Verpflichtung eines Empfängers erweiterter Hilfe im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG, die Aufwendungen zu ersetzen (§ 29 Satz 2 BSHG), geht bei seinem Ableben als Erblasserschuld auf den Erben über.2. Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß in den §§ 92 a und 92 bBSHG F. 1969 betrifft nur die Verpflichtung, Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.3. Zur Frage, innerhalb welcher Zeit der Anspruch auf Aufwendungsersatz im Sinne des § 29 Satz 2 BSHG verjährt.4. Macht der Erbe im Anfechtungsrechtsstreit gegen den Leistungsbescheid, mit dem von ihm Ersatz der Aufwendungen verlangt wird, geltend, der Nachlaß sei dürftig, so kann sich das Verwaltungsgericht damit begnügen, den Leistungsbescheid dahin einzuschränken, daß dem Erben die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorbehalten bleibt.«