BVerwG - Urteil vom 18.02.1999
5 C 14.98
Normen:
BSHG § 76, § 88 ; DVODVO zu § 76 BSHG § 3, § 8 ;
Fundstellen:
DÖV 2000, 83
FEVS 51, 51
NJW 1999, 3137
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 20.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 20/98
VG Schleswig - 07.11.1996 - VG 13 A 304/95 -,

BVerwG - Urteil vom 18.02.1999 (5 C 14.98) - DRsp Nr. 1999/7912

BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 5 C 14.98

DRsp Nr. 1999/7912

»Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß) - Aufgabe der sogenannten Identitätstheorie. Danach ist hier eine Schadensersatzleistung Einkommen im sinne von § 76 Abs. 1 BSHG

Normenkette:

BSHG § 76, § 88 ; DVODVO zu § 76 BSHG § 3, § 8 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat März 1995. Mit Bescheid vom 10. April 1995 wurde ihr Hilfe zum Lebensunterhalt für April, nicht aber bereits für März 1995 gewährt. Auf ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 10. April 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1995 verpflichtet, der Klägerin für den Monat März 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: