I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat März 1995. Mit Bescheid vom 10. April 1995 wurde ihr Hilfe zum Lebensunterhalt für April, nicht aber bereits für März 1995 gewährt. Auf ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 10. April 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1995 verpflichtet, der Klägerin für den Monat März 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen:
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