I. Die Kläger erhielten vom Beklagten, dem der Kreis N. die Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz übertragen hatte, seit November 1986 Sozialhilfe in Form von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Im Januar 1987 beantragten die Kläger bei dem Beklagten u.a. eine einmalige Beihilfe für die Ausrichtung ihrer Hochzeitsfeier mit zwölf Gästen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Die Kläger, die inzwischen geheiratet hatten, erhoben dagegen Widerspruch und machten geltend, sie hätten sich aus dem engsten Familienkreis Geld für eine bescheidene Feier geliehen.
Ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Klägern eine Beihilfe zur Bewirtung ihrer Hochzeitsgäste zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt (NWVfl. 1992, 38 ff).
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