I. Die Klägerin, die seit 1985 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe bezog, beantragte Anfang Oktober 1985 bei der Beklagten eine einmalige Leistung in Höhe von 100 DM, um am 13. Oktober 1985 die Taufe ihres im November 1984 geborenen Sohnes Benjamin im Kreise von 15 engeren Angehörigen feiern zu können. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Oktober 1985 ab, weil der vergleichsweise geringe Bedarf aus den Regelsätzen gedeckt werden könne.
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