BVerwG - Urteil vom 17.08.1978 (5 C 33.77) - DRsp Nr. 1996/27630
BVerwG, Urteil vom 17.08.1978 - Aktenzeichen 5 C 33.77
DRsp Nr. 1996/27630
»1. Im Rahmen der Härteregelung des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG konkretisiert Halbsatz 2 für die dort genannten Fälle die Härte von Gesetzes wegen.2. Diese Härteregelung gebietet als "Sollvorschrift", von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern grundsätzlich abzusehen.3. Zur Frage der ausnahmsweise statthaften Inanspruchnahme in den Fällen des Halbsatzes 2 des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG.«