VG Arnsberg, vom 27.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1874/87
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1668/88
BVerwG - Urteil vom 14.10.1993 (5 C 10.91) - DRsp Nr. 1997/506
BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 5 C 10.91
DRsp Nr. 1997/506
»1. Zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12BSHG und dem nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewährenden Unterhaltsvorschuß besteht ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X.2. Der Unterhaltsvorschuß nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ist bei der Berechnung der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1, § 76 Abs. 1BSHG als Einkommen zu berücksichtigen.3. Offenbleibt, ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung finden kann, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben (Funktionen) mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt. Verneinendenfalls wäre, wenn der Empfänger einer nachrangig zu gewährenden Sozialleistung (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialhilferecht) eine vorrangig zu erbringende Sozialleistung (hier: Unterhaltsvorschuß nach dem Unterhaltsvorschußgesetz) beansprucht, § 107 Abs. 1SGB X analog anzuwenden.4. Verfahren, die Kindern nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zustehende Leistungen zum Gegenstand haben, sind gerichtskostenfrei.«