BVerwG - Urteil vom 08.09.1983 (5 C 26.81) - DRsp Nr. 1996/28181
BVerwG, Urteil vom 08.09.1983 - Aktenzeichen 5 C 26.81
DRsp Nr. 1996/28181
»1. Bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist der Normgeber an die Mindeststudienzeit der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gebunden. Ein eigenes Prüfungsrecht steht ihm bei der Frage zu, ob es nach den jeweiligen Ausbildungsinhalten gerechtfertigt ist, entsprechend der allgemeinen Übung ein zusätzliches Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, - BVerwG 5 C 123.81 -, - BVerwG 5 C 26.82 -).
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