BVerwG - Urteil vom 08.03.1999
5 C 5.98
Normen:
SchwbG § 7 Abs. 1, § 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a; SchwbAV § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1141
NZA 1999, 826
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1215/95
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 24 A 7234/95

BVerwG - Urteil vom 08.03.1999 (5 C 5.98) - DRsp Nr. 1999/7232

BVerwG, Urteil vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 5 C 5.98

DRsp Nr. 1999/7232

»Ein schwerbehindertes geschäftsführendes Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn es maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen des Vereins hat.«

Normenkette:

SchwbG § 7 Abs. 1, § 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a; SchwbAV § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus Mitteln des Ausgleichsfonds Zuschüsse für die Einrichtung des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Ersten Vorsitzenden und Geschäftsführers des Klägers zu gewähren.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich insbesondere die Beratung und Betreuung behinderter und kranker Menschen und Senioren zum Ziel gesetzt hat. Nach Ziffer 8.3 der Vereinssatzung wird der Kläger durch je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung, insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins (Ziffer 8.4 der Satzung).