Der beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist - von anderem abgesehen - bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil das Bundesverwaltungsgericht für das gegen das Bundesversicherungsamt (vgl. zu dessen Aufgaben das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 [BGBl I S. 415, mit späteren Änderungen]) gerichtete Begehren nicht das "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO ist. Weder ist ein entsprechendes Hauptsacheverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, noch könnte ein solches zulässigerweise beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO (erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit) eröffnet werden.
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