BVerwG - Beschluß vom 24.11.2000
6 B 45.00
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2830/99

BVerwG - Beschluß vom 24.11.2000 (6 B 45.00) - DRsp Nr. 2003/5491

BVerwG, Beschluß vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 6 B 45.00 - Aktenzeichen 6 PKH 9.00

DRsp Nr. 2003/5491

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen einen Musterungsbescheid der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Darüber hinaus begehrt er, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskosten- und Beratungshilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Die Voraussetzungen des § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO sind nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO darf die Revision nur zugelassen werden, wenn die Streitsache grundsätzliche Bedeutung besitzt, wenn das angegriffene Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht oder wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem Mangel leidet. Darüber ist der Kläger in dem angegriffenen Urteil bereits belehrt worden. Das Bundesverwaltungsgericht darf im Verfahren der Zulassung der Revision andere Gründe nicht prüfen. Hier findet also keine volle Überprüfung daraufhin statt, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist.