Mit Schriftsatz vom 29. August 2002 hat der Antragsteller die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 2. Juli 2002 eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Gemäß § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg in Verbindung mit der auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist daher das Beschwerdeverfahren durch den Vorsitzenden einzustellen.
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