Mit Schriftsatz vom 4. September 2002 hat die Beteiligte zu 1 die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - vom 5. Juni 2002 eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Gemäß § 83 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in Verbindung mit der auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes war daher das Beschwerdeverfahren durch den Vorsitzenden einzustellen.
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