BVerwG - Beschluß vom 21.06.2002
5 B 41.02
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 138/01

BVerwG - Beschluß vom 21.06.2002 (5 B 41.02) - DRsp Nr. 2002/12490

BVerwG, Beschluß vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 5 B 41.02 - Aktenzeichen 5 PKH 22.02

DRsp Nr. 2002/12490

Gründe:

Die Beschwerde, welche erkennbar allein als Grundsatzbeschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzufassen ist, wirft als revisionsgerichtlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob das von dem Vater des Klägers bezogene Kindergeld als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers gegengerechnet werden darf", und hält eine revisionsgerichtliche Korrektur dahin für erforderlich, "dass dem Vater des Klägers bei Berücksichtigung seines Einkommens ein Freibetrag in Höhe von 20 v.H. zusteht, was vorliegend ebenfalls unterblieben ist". Die erste der beiden aufgeworfenen Fragen ist revisionsrechtlich in dem Sinne geklärt, dass Kindergeld auch nach seiner steuerrechtlichen (Neu-)Regelung in §§ 31, 62 ff. EStG und nach dem in der Fassung des Art. Jahressteuergesetz 1996 sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen ist (siehe Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 7.00 - [Buchholz 436.0 § Nr. 30 = NVwZ 2002, 96 = DVBl 2002, = ZfSH/SGB 2002, 83 = FEVS 53, 113; auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]). Mit Blick auf die zweite Frage ist nicht den Erfordernissen des § Abs. Satz 3 entsprechend dargelegt, worin die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage liegen soll, vielmehr wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet.