Die Beschwerde, welche erkennbar allein als Grundsatzbeschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzufassen ist, wirft als revisionsgerichtlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob das von dem Vater der Klägerin bezogene Kindergeld als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin gegengerechnet werden darf", und hält eine revisionsgerichtliche Korrektur dahin für erforderlich, "dass dem Vater der Klägerin bei Berücksichtigung seines Einkommens ein Freibetrag in Höhe von 20 v.H. zusteht, was vorliegend ebenfalls unterblieben ist". Die erste der beiden aufgeworfenen Fragen ist revisionsrechtlich in dem Sinne geklärt, dass Kindergeld auch nach seiner steuerrechtlichen (Neu-)Regelung in §§ 31, 62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art.
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