BVerwG - Beschluß vom 18.04.1978 (6 P 34.78) - DRsp Nr. 1996/27604
BVerwG, Beschluß vom 18.04.1978 - Aktenzeichen 6 P 34.78
DRsp Nr. 1996/27604
»1. Der Wahlvorstand ist nicht Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens.2. Bei der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) können verspätet eingegangene Freiumschläge nicht berücksichtigt werden. Auf den Grund der Verspätung kommt es nicht an.3. Freiumschläge mit Stimmzetteln sind erst dann dem Wahlvorstand zugegangen, wenn sie bei der Dienststelle seines Sitzes in seinen Verfügungsbereich gelangt sind. Die Übergabe der Umschläge an die von ihm in anderen Dienststellen bestellten Wahlhelfer genügt nicht.«