Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde erstrebt die Revisionszulassung zur Klärung der Frage: "Hat ein Studierender neben dem Zuschuss nach § 5 zu den Aufwendungen der Krankenversicherung nach der BAföG -
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