Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 a Satz 1 ArbGG).
1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs München vom 22. Dezember 1982 - Nr. 17 C 82 A.1979 - (PersV 1984, 159) und vom 23. Oktober 1991 - 17 P 91.1947 - (
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