Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG, § 92 a, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eröffnende Abweichung besteht nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluss einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer der als Divergenzentscheidung bezeichneten Entscheidungen steht. Danach kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden.
Die Beschwerde sieht eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts in der Beurteilung der Frage, welche Bediensteten als "geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 92 Abs. 3 NdsPersVG" anzusehen sind. Die genannte und vom Oberverwaltungsgericht in der Tat angewendete Vorschrift enthält das Tatbestandsmerkmal der geringfügigen Beschäftigung indes nicht. § 92 Abs. 3 NdsPersVG lautet:
"§ 4 Abs. 3 Nr. 3 gilt für die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten mit der Maßgabe, dass sie keine Beschäftigten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden oder nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl tätig sind."
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