BVerwG - Beschluß vom 13.06.2002
5 C 11.01

BVerwG - Beschluß vom 13.06.2002 (5 C 11.01) - DRsp Nr. 2002/12494

BVerwG, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 5 C 11.01 - Aktenzeichen 5 PKH 18.01

DRsp Nr. 2002/12494

Gründe:

Der Senat lässt sich bei seinem Vorschlag von der Erwägung leiten, dass die Klärung der zur Revisionszulassung führenden Frage ("ob und unter welchen Voraussetzungen Abschläge von den in den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes genannten Werten hinsichtlich der ... Wohnfläche bei noch nicht schulpflichtigen Kindern gemacht werden müssen") nicht zu erwarten sein dürfte, wenn die Wohnung der Kläger schon in Anbetracht des Quadratmetermietpreises sozialhilferechtlich unangemessen sein sollte und die Unangemessenheit der Miete nicht durch eine Unterschreitung der Wohnflächenobergrenze ausgeglichen werden könnte.

In Anbetracht dessen, dass von einer gerichtlichen Entscheidung über die Revision auch keine über die bereits vorliegende Rechtsprechung des Senats hinausgehenden rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Erkenntnisse zum Bedeutungsinhalt des Rechtszustandes nach - hier noch anzuwendendem - ausgelaufenem Recht (der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung F. 1996) zu erwarten sein dürften und die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles einen an Billigkeitsgesichtspunkten orientierten Ausgleich nahe legen können, wird eine vergleichsweise Streitbeilegung gemäß dem obigen Tenor vorgeschlagen.