Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsurteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - (BVerwGE 62, 364, 369) ab.
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