Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2002 eine Zulassung der Revision nicht.
1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1.1. Das Berufungsgericht hat durch seine Bewertung, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles stehe der von der Beklagten herangezogene, vom Berufungsgericht als gegeben unterstellte fachliche Grundsatz, dass ein Kind, das in seiner Herkunftsfamilie die Probleme des Alkoholismus bereits erlebt habe, nicht erneut in eine Pflegefamilie mit Alkoholikerstrukturen hineingegeben werden dürfe, der Eignung der Beigeladenen zu 2 als Pflegeperson und damit der Eignung der Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII nicht entgegen, die Beklagte nicht in einer Weise überrascht, die sich mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs.
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