BVerwG - Beschluß vom 07.11.1975 (VII P 11.74) - DRsp Nr. 1996/27273
BVerwG, Beschluß vom 07.11.1975 - Aktenzeichen VII P 11.74
DRsp Nr. 1996/27273
»Der Leiter der Dienststelle ist befugt, im Beschlußverfahren die Feststellung zu beantragen, daß ein in den Personalrat seiner Behörde gewählter Beschäftigter nicht wählbar war.Bundeswehrangehörige, die im Wege der Dienst- oder Arbeitsbefreiung bei einer Bereichsgeschäftsführung des Bundeswehr-Sozialwerks tätig und während dieser Zeit zur entsprechenden Wehrbereichsverwaltung versetzt sind, besitzen, wenn sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat der Wehrbereichsverwaltung.«