BVerwG - Beschluß vom 07.07.2000
2 KSt 1.00

BVerwG - Beschluß vom 07.07.2000 (2 KSt 1.00) - DRsp Nr. 2003/5447

BVerwG, Beschluß vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 2 KSt 1.00 - Aktenzeichen 2 C 25.99

DRsp Nr. 2003/5447

Gründe:

An der getroffenen Festsetzung des Streitwertes auf 15 000 DM ist festzuhalten. Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Verpflichtung des Beklagten, "den Ruhegehaltssatz für die Versorgung der Klägerin unter Berücksichtigung des Zeitraums April 1957 bis Juli 1964 ab dem 1. Januar 1995 vorübergehend zu erhöhen". Nach der ständigen Praxis des Senats in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, in denen eine besoldungs- oder versorgungsrechtliche Besserstellung des Beamten oder Hinterbliebenen geltend gemacht wird, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der gewährten und der verlangten Leistung als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde zu legen, soweit - wie hier - nicht eine betragsmäßig bezifferte Geldleistung Gegenstand des Verfahrens ist.

In dem Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - (NVwZ-RR 2000, 188 [189]) hat der Senat ausgeführt: