»... Die aus § 92 Abs. 1 Halbsatz 1 i. V. mit § 92 c BSHG in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. 2. 1976 hergeleiteten Verpflichtungen des Erben des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind (und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen), besteht nur, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war .. .
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