BVerwG vom 13.08.1992
5 C 70.88
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 7 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
DRsp V(545)120a
DÖV 1994, 175
FEVS 44, 4
FamRZ 1993, 425
MDR 1993, 1255
NJW 1993, 3216

BVerwG - 13.08.1992 (5 C 70.88) - DRsp Nr. 1993/1169

BVerwG, vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 5 C 70.88

DRsp Nr. 1993/1169

»Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG kann grundsätzlich nicht die Übernahme von Kosten (Aufnahmebeitrag, monatliches Schulgeld) beansprucht werden, die dadurch entstehen, daß anstelle einer öffentlichen Grundschule eine private Ersatzschule [hier: Waldorfschule] besucht wird.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 7 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die in Bad L. (Baden-Württemberg) vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, beantragte im Mai 1983 bei dem Beklagten, den Beitrag (250 DM) für die Aufnahme ihrer 1976 geborenen Tochter in eine Freie Waldorfschule in P. und das monatliche Schulgeld (145 DM) ab September 1983 als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da die Tochter der Klägerin eine öffentliche Grundschule in zumutbarer Entfernung an ihrem Wohnort besuchen könne und die Mehrkosten für den Schulbesuch in P. unvertretbar seien. Im September 1983 wurde das Kind in die Waldorfschule in P. aufgenommen.

Die von der Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage ist im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11.8.1988 (ZfF 1990 S. 84) im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: