BVerwG vom 13.08.1992
5 C 47.87
Normen:
AFG § 37 §§ 56 ff. ; BVG (F. 1982) § 25 Abs. 4 Satz 1 § 27 ; RehaAnglG § 11 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 309

BVerwG - 13.08.1992 (5 C 47.87) - DRsp Nr. 1993/3162

BVerwG, vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 5 C 47.87

DRsp Nr. 1993/3162

»Der in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 normierte Nachrang schließt Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht absolut, sondern nur in dem Umfang aus, in dem wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht.«

Normenkette:

AFG § 37 §§ 56 ff. ; BVG (F. 1982) § 25 Abs. 4 Satz 1 § 27 ; RehaAnglG § 11 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt als Kriegsbeschädigter den Beklagten auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz für seine 1964 geborene Tochter A. in Anspruch. Diese hatte nach der Sonderschule für Lernbehinderte und einem Lehrgang zur Förderung der Berufsreife von August 1981 bis Juni 1982 die Berufsfachschule besucht und mit dem Abschlußzeugnis den Hauptschulabschluß erworben. Während des Besuchs der Berufsfachschule hatte der Kläger für seine Tochter Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG erhalten. Von August 1982 bis Juli 1984 wurde A. im Berufsbildungswerk für Lernbehinderte zur Fachgehilfin im Gastgewerbe ausgebildet. Für diese Ausbildung erhielt sie vom Beigeladenen berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 56 ff. AFG.