BVerwG - 12.03.1987 (5 C 21.85) - DRsp Nr. 1992/5454
BVerwG, vom 12.03.1987 - Aktenzeichen 5 C 21.85
DRsp Nr. 1992/5454
a-c. Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel (Abs. 2 Satz 2) (a-b) nur dann, wenn der Berufszugang (die Berufsqualifikation) von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird,(b) sei es auch nur aufgrund tatsächlicher Einstellungspraxis; (c) auch dann, wenn der Entschluß zur weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluß der ersten Ausbildung gefaßt worden ist.