»... Mit den Merkmalen der Gefährdung oder Schädigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen (wie mit den Begriffen Gefahr und Schaden für diese Entwicklung) [in § 62 JWG] ist vom Gesetzgeber beabsichtigt, die Freiwillige Erziehungshilfe von der tatbestandsmäßigen Qualifizierung der Entwicklungsstörung her von anderen Arten öffentl. Jugendhilfe abzugrenzen. ...
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